In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Eingeschlossene Schäden:
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2018 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gem. § 1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gem. § 1) selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2018 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gem. § 1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gem. § 1) selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023