In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Gefälligkeitshandlungen:
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024