In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche
▪ der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
▪ der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherte Personen
wegen Personenschäden.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche
▪ der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
▪ der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherte Personen
wegen Personenschäden.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024