In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Opferschutz/ Opferhilfe:
- Gegenstand der Opferhilfe
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
▪ Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
▪ dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
▪ der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
- Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die unter Ziffer II. 1. a) und b) mitversicherten Personen.
- Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
- Umfang der Leistung
Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
▪ Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
▪ Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
▪ psychische Primär- und Folgeschäden.
- Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
▪ die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
▪ die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Gegenstand der Opferhilfe
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
▪ Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
▪ dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
▪ der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
- Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die unter Ziffer II. 1. a) und b) mitversicherten Personen.
- Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
- Umfang der Leistung
Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
▪ Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
▪ Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
▪ psychische Primär- und Folgeschäden.
- Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
▪ die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
▪ die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024