In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - classic folgendes für Schlüsselverlust:
Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht.
Hierzu zählen insbesondere:
▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
▪ Vereinsschlüssel
▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden
▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung
▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden
Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben:
a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus).
b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist 15.000 EUR je Versicherungsfall. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 50 EUR abgezogen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht.
Hierzu zählen insbesondere:
▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
▪ Vereinsschlüssel
▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden
▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung
▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden
Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben:
a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus).
b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist 15.000 EUR je Versicherungsfall. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 50 EUR abgezogen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024