In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Gewässerschaden-Anlagenrisiko:
- Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
Versichert ist abweichend von Ziffer 23.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
- Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten Abwassergruben ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken.
- Gegenstand der Versicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
▪ als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
▪ für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
- Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Vorsorgeversicherung
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
- Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 24.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 24.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Zu Ziffer 24 gilt Folgendes:
Risikobeschreibungen
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten gemäß Ziffer 24.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
Versichert ist abweichend von Ziffer 23.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
- Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten Abwassergruben ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken.
- Gegenstand der Versicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
▪ als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
▪ für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
- Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Vorsorgeversicherung
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
- Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 24.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 24.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Zu Ziffer 24 gilt Folgendes:
Risikobeschreibungen
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten gemäß Ziffer 24.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024