In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG):
- Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
▪ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
▪ bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
▪ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
▪ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
▪ Schädigung des Gewässers einschließlich Grundwasser,
▪ Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
- Nicht versichert sind
(1) Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.
- Ausland
Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB Ziffer 15. BBR im Umfang diese Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
▪ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
▪ bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
▪ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
▪ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
▪ Schädigung des Gewässers einschließlich Grundwasser,
▪ Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
- Nicht versichert sind
(1) Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.
- Ausland
Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB Ziffer 15. BBR im Umfang diese Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024