In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*;
b) des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
▪ bei ihm behördlich gemeldet ist
▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt
▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
c) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz solange sie
▪ im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder
▪ auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind oder
▪ sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erst- bzw. Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Drittausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Für volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und / oder körperlich behinderte Kinder besteht zeitlich unbeschränkt weiter Versicherungsschutz.
Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem VN besteht.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
d) der beim VN im gemeinsamen Haushalt und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen.
Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
e) der beim VN im gemeinsamen Haushalt und dort amtlich gemeldeten Großeltern des VN sowie des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben (gilt nur für den Tarif optimum).
f) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN eingegliedert sind (z.B. Austauschschüler, Au-pair, minderjährige Enkelkinder in Obhut), soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
g) eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden, pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad II im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) Angehörigen.
Als Angehörige gelten Ehepartner/Partner/Lebensgefährte, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und –kinder, Stiefeltern und –kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
h) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber, Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen gehören ebenfalls in den versicherten Personenkreis.
i) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
j) der in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden und dort amtlich gemeldeten Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*;
b) des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
▪ bei ihm behördlich gemeldet ist
▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt
▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
c) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz solange sie
▪ im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder
▪ auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind oder
▪ sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erst- bzw. Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Drittausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Für volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und / oder körperlich behinderte Kinder besteht zeitlich unbeschränkt weiter Versicherungsschutz.
Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem VN besteht.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
d) der beim VN im gemeinsamen Haushalt und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen.
Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
e) der beim VN im gemeinsamen Haushalt und dort amtlich gemeldeten Großeltern des VN sowie des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben (gilt nur für den Tarif optimum).
f) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN eingegliedert sind (z.B. Austauschschüler, Au-pair, minderjährige Enkelkinder in Obhut), soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
g) eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden, pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad II im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) Angehörigen.
Als Angehörige gelten Ehepartner/Partner/Lebensgefährte, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und –kinder, Stiefeltern und –kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
h) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber, Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen gehören ebenfalls in den versicherten Personenkreis.
i) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
j) der in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden und dort amtlich gemeldeten Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024