In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Mietsachschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024