In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor.
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor.
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024