In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Lehrer-/Diensthaftpflichtversicherung - falls besonders vereinbart -:
- Lehrerhaftpflichtversicherung
- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz).
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen
- Vermögensschäden:
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von §§ 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
▪ die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
▪ die Folgeschäden die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere
a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vorgenannter Ziffer (1).
b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
- Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. Dies gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer, diese siehe Abschnitt 35.1)
- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst.
Mitversichert ist
(1) die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich– rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
(2) die Abwehr unbegründeter Ansprüche;
(3) die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten Strafverteidigung (vgl. § 5.3 der AHB);
- Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von §§ 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem, der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
▪ die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
▪ die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl)
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- Ausgeschlossen sind insbesondere Haftpflichtansprüche
(1) wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (§ 7.6 und 7.7 AHB bleiben unberührt), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos gemäß vorgenannter Ziffer 35.2.2;
(2) aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine besondere Vereinbarung);
(3) aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern;
(4) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z.B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung;
(5) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
(6) aus Vermögensschäden (§ 2.1 AHB). Die im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermögensschäden gilt nicht für diesen Abschnitt.
(7) bei angestellten und beamteten Kindergärtnerinnen wegen Schäden am Eigentum des Kindergartens oder an von Dritten für den Kindergartenbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. Dies gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Lehrerhaftpflichtversicherung
- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz).
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen
- Vermögensschäden:
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von §§ 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
▪ die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
▪ die Folgeschäden die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere
a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vorgenannter Ziffer (1).
b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
- Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. Dies gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer, diese siehe Abschnitt 35.1)
- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst.
Mitversichert ist
(1) die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich– rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
(2) die Abwehr unbegründeter Ansprüche;
(3) die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten Strafverteidigung (vgl. § 5.3 der AHB);
- Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von §§ 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem, der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
▪ die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
▪ die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl)
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- Ausgeschlossen sind insbesondere Haftpflichtansprüche
(1) wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (§ 7.6 und 7.7 AHB bleiben unberührt), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos gemäß vorgenannter Ziffer 35.2.2;
(2) aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine besondere Vereinbarung);
(3) aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern;
(4) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z.B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung;
(5) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
(6) aus Vermögensschäden (§ 2.1 AHB). Die im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermögensschäden gilt nicht für diesen Abschnitt.
(7) bei angestellten und beamteten Kindergärtnerinnen wegen Schäden am Eigentum des Kindergartens oder an von Dritten für den Kindergartenbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. Dies gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024