In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - classic folgendes für Ausfall von Forderungen aus Haftpflichtansprüchen (Forderungsausfallversicherung):
- Gegenstand des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder – soweit ausdrücklich vereinbart – dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht oder nicht voll durchgesetzt werden kann.
(2) Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
- Örtlicher Geltungsbereich
Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung und der Spezial Schadenersatzrechtsschutz Versicherung besteht Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz.
- Erfolglose Vollstreckung
(1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
- Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes erbracht werden.
- Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
(1) Die degenia Versicherungsdienst AG hat für die Versicherten der Privaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit der Itzehoer Versicherung/Brandgilde abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung ist im Beitrag für die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung.
a) Versicherungsnehmer:
degenia Versicherungsdienst AG
b) Versicherte Personen:
Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und die versicherten Personen einer über die degenia Versicherungsdienst AG bestehenden Privaten Haftpflichtversicherung.
c) Versicherer:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
(2) Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
a) Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, hält der Versicherer eine gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen für erforderlich, leitet der Versicherer die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde weiter. Itzehoer Versicherung/Brandgilde leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 0 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
b) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
(4) Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht
▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(5) Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
a) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
c) Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
d) Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
e) Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(6) Stichentscheid
a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
bb) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ziffer a) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
c) Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer b) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Gegenstand des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder – soweit ausdrücklich vereinbart – dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht oder nicht voll durchgesetzt werden kann.
(2) Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
- Örtlicher Geltungsbereich
Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung und der Spezial Schadenersatzrechtsschutz Versicherung besteht Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz.
- Erfolglose Vollstreckung
(1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
- Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes erbracht werden.
- Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
(1) Die degenia Versicherungsdienst AG hat für die Versicherten der Privaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit der Itzehoer Versicherung/Brandgilde abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung ist im Beitrag für die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung.
a) Versicherungsnehmer:
degenia Versicherungsdienst AG
b) Versicherte Personen:
Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und die versicherten Personen einer über die degenia Versicherungsdienst AG bestehenden Privaten Haftpflichtversicherung.
c) Versicherer:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
(2) Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
a) Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, hält der Versicherer eine gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen für erforderlich, leitet der Versicherer die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde weiter. Itzehoer Versicherung/Brandgilde leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 0 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
b) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
(4) Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht
▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(5) Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
a) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
c) Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
d) Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
e) Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(6) Stichentscheid
a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
bb) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ziffer a) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
c) Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer b) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024