In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - basic folgendes für Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*;
b) des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
▪ bei ihm behördlich gemeldet ist
▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt
▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
c) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz solange sie
▪ im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder ́
▪ auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
d) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber, Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*;
b) des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
▪ bei ihm behördlich gemeldet ist
▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt
▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
c) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz solange sie
▪ im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder ́
▪ auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
d) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber, Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024