In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - basic folgendes für Tiere:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
a) als Halter oder Hüter von
▪ zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen
▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten
▪ Bienen
Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 4. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
a) als Halter oder Hüter von
▪ zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen
▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten
▪ Bienen
Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 4. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024