In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - basic folgendes für Fahrzeuge:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge).
c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.
g) Luftfahrzeuge (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards.
i) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z.B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Hierfür gilt:
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge).
c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.
g) Luftfahrzeuge (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards.
i) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z.B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Hierfür gilt:
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024