In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Erweiterter Unfallbegriff:
- Kraftanstrengung und Eigenbewegung
- Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
(1) ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
(2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
(3) einen Bauch- oder Unterleibsbruch (z. B. Leistenbruch) zuzieht.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb sind sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
- Versichert sind ebenso Gesundheitsschädigungen infolge von Eigenbewegungen. Diese Erweiterung gilt aber nicht für Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und bei Blutungen innerer Organe.
- Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden
- Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet:
(1) Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre),
(2) Alkoholvergiftungen (solange das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde),
(3) Nahrungsmittelvergiftungen,
(4) Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu sieben zusammenhängende Tage ausgesetzt gewesen ist,
(5) Pflanzenvergiftungen, welche durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war,
(6) Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser- und ultraviolette Strahlen,
(7) Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen,
(8) mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung.
Ausgeschlossen bleiben
(1) Schäden durch Kernenergie,
(2) Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten,
(3) Berufskrankheiten,
(4) allmählich erlittene Gesundheitsschäden. Das sind solche, bei denen die versicherte Person den Einwirkungen länger als sieben Tage ausgesetzt war.
- Zudem sind folgende Ursachen für Gesundheitsschädigungen mitversichert, solange die versicherte Person diese unfreiwillig erlitten hat:
(1) Ertrinken,
(2) Ersticken,
(3) Erfrieren (auch Erfrierungen einzelner Körperteile),
(4) Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- und Sauerstoffentzug,
(5) die Nicht- oder Falscheinnahme von Medikamenten infolge einer Entführung oder Geiselnahme oder aufgrund einer Notsituation, aus der sich die versicherte Person nicht aus eigener Kraft befreien kann. In diesem Fall verzichten wir auch auf eine Anrechnung einer Mitwirkung von Krankheiten gemäß A 3.
- Bewusstseinsstörungen
Wir leisten auch bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen ist. Diese sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wir leisten trotz einer aufgetretenen Bewusstseinsstörung für Unfallfolgen durch
(1) einen Herzinfarkt oder Schlaganfall.
Nicht versichert sind aber Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
(2) einen epileptischen Anfall.
Kein Versicherungsschutz besteht aber bei Gesundheitsschäden, die unmittelbare Folge des epileptischen Anfalles sind.
(3) Alkoholkonsum. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,31 ‰ liegt.
(4) Einnahme von Medikamenten. Versicherungsschutz besteht auch, wenn eine versehentliche Falscheinnahme oder Nebenwirkungen zu einer Bewusstseinsstörung führt, in deren Folge ein Unfall passiert.
Kein Versicherungsschutz besteht aber bei Medikamentenmissbrauch.
(5) ungewollte Einnahme von sogenannten K.o.-Tropfen, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt wurde.
(6) Übermüdung (Schlaftrunkenheit und Sekundenschlaf), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschrecken.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch
(1) den regelmäßigen Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen,
(2) einen Krampfanfall (ausgenommen ist ein epileptischer Anfall),
(3) Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle,
(4) eine witterungsbedingte Bewusstseinsstörung
einen Unfall erleidet.
- Tauchtypische Gesundheitsschäden
Für tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzung, Lungenüberdruckunfall, Tiefenrausch, Blaukommen, Barotrauma oder Hyperventilation besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Wir ersetzen zudem die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer.
- Unfälle bei Fahrtveranstaltungen
Bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten), besteht Versicherungsschutz als Fahrer, Beifahrer oder Insasse.
Zudem sind Unfälle versichert, die der versicherten Person als Fahrer eines Leih- oder Mietkarts auf einer öffentlichen Kartbahn in Europa passieren.
Zu den versicherten Fahrtveranstaltungen gehören auch solche, bei denen die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeuges im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, trainiert werden (z. B. Fahrsicherheitstrainings). Für Fahrsicherheitstrainings mit Renncharakter besteht kein Versicherungsschutz.
Es besteht kein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, bei denen es (auch nur teilweise) auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit oder auch einer maximalen Durchschnitts- geschwindigkeit ankommt. Ebenso gewähren wir keinen Versicherungsschutz für die Teilnahme an lizenzpflichtigen Motorsportveranstaltungen.
Auch bei jeglichen Übungs- und Trainingsfahrten zu Motorsportrennen oder Motorrennsportarten besteht kein Versicherungsschutz.
- Luftfahrt- und Luftsportrisiko
Versicherungsschutz besteht als Passagier in einem Luftfahrzeug (Flugzeug). Das gilt auch, wenn Sie oder die versicherte Person als Fluggast in einem Luftsportgerät von einem Unfall betroffen sind, wie z. B. bei einer Mitfahrt in einem Heißluftballon, als Passagier bei einem Segelrundflug oder als Passagier bei einem Fallschirm-Tandemsprung.
Sobald die versicherte Person eigenständig und eigenverantwortlich ein Luftfahrzeug führt, für das eine Lizenz erforderlich ist (Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger), besteht kein Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn die versicherte Person ein sonstiges Besatzungsmitglied (wie z. B. Funker, Bordmechaniker oder Flugbegleiter) oder Flugschüler in der Ausbildung ist sowie mithilfe des Luftfahrzeuges ihre berufliche Tätigkeit ausübt (z. B. für Luftaufnahmen zur Verkehrsüberwachung oder als Arzt/medizinisches Personal bei Rettungs- und Sanitätsflügen).
Das Kitesurfen wird nicht als das Führen von Luftfahrzeugen angesehen, sodass hierbei uneingeschränkt Versicherungsschutz besteht.
- Weitere Versicherungsfälle
- Mitversichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe des täglichen Lebens – dies sind das Rasieren, Schneiden oder Feilen von Haaren, Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut.
- Versicherungsschutz besteht auch für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder medizinische Eingriffe (auch strahlendiagnostische und -therapeutische), die durch einen in diesem Vertrag versicherten Unfall veranlasst waren.
Für Gesundheitsschädigungen durch alle weiteren Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person besteht aber kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert gilt eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) infolge einer psychischen Reaktion auf ein Unfallereignis, wenn und soweit die Reaktion im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis und am Unfallort erfolgt.
Ergänzend gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
- Ist die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig (unter 18 Jahre) oder entmündigt, bieten wir Versicherungsschutz für Unfälle
(1) beim Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein oder beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
(2) durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Kraftanstrengung und Eigenbewegung
- Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
(1) ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
(2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
(3) einen Bauch- oder Unterleibsbruch (z. B. Leistenbruch) zuzieht.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb sind sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
- Versichert sind ebenso Gesundheitsschädigungen infolge von Eigenbewegungen. Diese Erweiterung gilt aber nicht für Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und bei Blutungen innerer Organe.
- Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden
- Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet:
(1) Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre),
(2) Alkoholvergiftungen (solange das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde),
(3) Nahrungsmittelvergiftungen,
(4) Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu sieben zusammenhängende Tage ausgesetzt gewesen ist,
(5) Pflanzenvergiftungen, welche durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war,
(6) Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser- und ultraviolette Strahlen,
(7) Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen,
(8) mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung.
Ausgeschlossen bleiben
(1) Schäden durch Kernenergie,
(2) Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten,
(3) Berufskrankheiten,
(4) allmählich erlittene Gesundheitsschäden. Das sind solche, bei denen die versicherte Person den Einwirkungen länger als sieben Tage ausgesetzt war.
- Zudem sind folgende Ursachen für Gesundheitsschädigungen mitversichert, solange die versicherte Person diese unfreiwillig erlitten hat:
(1) Ertrinken,
(2) Ersticken,
(3) Erfrieren (auch Erfrierungen einzelner Körperteile),
(4) Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- und Sauerstoffentzug,
(5) die Nicht- oder Falscheinnahme von Medikamenten infolge einer Entführung oder Geiselnahme oder aufgrund einer Notsituation, aus der sich die versicherte Person nicht aus eigener Kraft befreien kann. In diesem Fall verzichten wir auch auf eine Anrechnung einer Mitwirkung von Krankheiten gemäß A 3.
- Bewusstseinsstörungen
Wir leisten auch bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen ist. Diese sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wir leisten trotz einer aufgetretenen Bewusstseinsstörung für Unfallfolgen durch
(1) einen Herzinfarkt oder Schlaganfall.
Nicht versichert sind aber Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
(2) einen epileptischen Anfall.
Kein Versicherungsschutz besteht aber bei Gesundheitsschäden, die unmittelbare Folge des epileptischen Anfalles sind.
(3) Alkoholkonsum. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,31 ‰ liegt.
(4) Einnahme von Medikamenten. Versicherungsschutz besteht auch, wenn eine versehentliche Falscheinnahme oder Nebenwirkungen zu einer Bewusstseinsstörung führt, in deren Folge ein Unfall passiert.
Kein Versicherungsschutz besteht aber bei Medikamentenmissbrauch.
(5) ungewollte Einnahme von sogenannten K.o.-Tropfen, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt wurde.
(6) Übermüdung (Schlaftrunkenheit und Sekundenschlaf), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschrecken.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch
(1) den regelmäßigen Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen,
(2) einen Krampfanfall (ausgenommen ist ein epileptischer Anfall),
(3) Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle,
(4) eine witterungsbedingte Bewusstseinsstörung
einen Unfall erleidet.
- Tauchtypische Gesundheitsschäden
Für tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzung, Lungenüberdruckunfall, Tiefenrausch, Blaukommen, Barotrauma oder Hyperventilation besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Wir ersetzen zudem die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer.
- Unfälle bei Fahrtveranstaltungen
Bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten), besteht Versicherungsschutz als Fahrer, Beifahrer oder Insasse.
Zudem sind Unfälle versichert, die der versicherten Person als Fahrer eines Leih- oder Mietkarts auf einer öffentlichen Kartbahn in Europa passieren.
Zu den versicherten Fahrtveranstaltungen gehören auch solche, bei denen die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeuges im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, trainiert werden (z. B. Fahrsicherheitstrainings). Für Fahrsicherheitstrainings mit Renncharakter besteht kein Versicherungsschutz.
Es besteht kein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, bei denen es (auch nur teilweise) auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit oder auch einer maximalen Durchschnitts- geschwindigkeit ankommt. Ebenso gewähren wir keinen Versicherungsschutz für die Teilnahme an lizenzpflichtigen Motorsportveranstaltungen.
Auch bei jeglichen Übungs- und Trainingsfahrten zu Motorsportrennen oder Motorrennsportarten besteht kein Versicherungsschutz.
- Luftfahrt- und Luftsportrisiko
Versicherungsschutz besteht als Passagier in einem Luftfahrzeug (Flugzeug). Das gilt auch, wenn Sie oder die versicherte Person als Fluggast in einem Luftsportgerät von einem Unfall betroffen sind, wie z. B. bei einer Mitfahrt in einem Heißluftballon, als Passagier bei einem Segelrundflug oder als Passagier bei einem Fallschirm-Tandemsprung.
Sobald die versicherte Person eigenständig und eigenverantwortlich ein Luftfahrzeug führt, für das eine Lizenz erforderlich ist (Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger), besteht kein Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn die versicherte Person ein sonstiges Besatzungsmitglied (wie z. B. Funker, Bordmechaniker oder Flugbegleiter) oder Flugschüler in der Ausbildung ist sowie mithilfe des Luftfahrzeuges ihre berufliche Tätigkeit ausübt (z. B. für Luftaufnahmen zur Verkehrsüberwachung oder als Arzt/medizinisches Personal bei Rettungs- und Sanitätsflügen).
Das Kitesurfen wird nicht als das Führen von Luftfahrzeugen angesehen, sodass hierbei uneingeschränkt Versicherungsschutz besteht.
- Weitere Versicherungsfälle
- Mitversichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe des täglichen Lebens – dies sind das Rasieren, Schneiden oder Feilen von Haaren, Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut.
- Versicherungsschutz besteht auch für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder medizinische Eingriffe (auch strahlendiagnostische und -therapeutische), die durch einen in diesem Vertrag versicherten Unfall veranlasst waren.
Für Gesundheitsschädigungen durch alle weiteren Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person besteht aber kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert gilt eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) infolge einer psychischen Reaktion auf ein Unfallereignis, wenn und soweit die Reaktion im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis und am Unfallort erfolgt.
Ergänzend gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
- Ist die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig (unter 18 Jahre) oder entmündigt, bieten wir Versicherungsschutz für Unfälle
(1) beim Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein oder beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
(2) durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021