In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Todesfallleistung:
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall.
Der unfallbedingte Tod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall verstirbt.
Stirbt die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall, wird die Todesfallsumme nur fällig, sofern kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht.
- Doppelte Todesfallleistung
Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme.
Nachfolgende Leistungen liegen Ihrem Vertrag
immer zugrunde. Bestehen für eine versicherte
Person mehrere Verträge mit diesen
Leistungsarten bei uns, können diese immer nur
aus einem der Verträge geltend gemacht
werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall.
Der unfallbedingte Tod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall verstirbt.
Stirbt die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall, wird die Todesfallsumme nur fällig, sofern kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht.
- Doppelte Todesfallleistung
Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme.
Nachfolgende Leistungen liegen Ihrem Vertrag
immer zugrunde. Bestehen für eine versicherte
Person mehrere Verträge mit diesen
Leistungsarten bei uns, können diese immer nur
aus einem der Verträge geltend gemacht
werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021