In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Kosten für kosmetische Operationen:
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Unfallereignisses zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall.
Bei Unfällen Minderjähriger wird die Frist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert.
Wir ersetzen auch die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen oder Teleskopprothesen.
Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für kosmetische Operationen ist außerdem, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungs- anspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
• Kosten für medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel,
• Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Zahnlaborkosten
bis insgesamt 50.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Unfallereignisses zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall.
Bei Unfällen Minderjähriger wird die Frist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert.
Wir ersetzen auch die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen oder Teleskopprothesen.
Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für kosmetische Operationen ist außerdem, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungs- anspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
• Kosten für medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel,
• Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Zahnlaborkosten
bis insgesamt 50.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021