In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Invaliditätsleistung:
- Voraussetzungen für die Leistung
- Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
- Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist
• innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
• innerhalb von 24 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
- Geltendmachung der Invaliditätsleistung
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
- Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A 2.5), sofern diese vereinbart ist.
Gegebenenfalls gezahlte Vorschüsse nach A 8.3 müssen nicht zurückerstattet werden.
- Art und Höhe der Leistung
- Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als einmalige Kapitalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
- Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die
Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe (A 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile, Sinnesorgane oder inneren Organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für die spätere Bemessung der Invalidität (A 8.4).
- Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder (Sinnes-) Organe gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
• Arm 75 %
• Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 %
• Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 %
• Hand im Handgelenk 75 %
• Daumen 30 %
• Zeigefinger 20 %
• andere Finger 10 %
• Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 %
• Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 %
• Bein bis unterhalb des Knies 75 %
• Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 %
• Fuß einschl. Fußgelenk 70 %
• große Zehe 10 %
• andere Zehe 5 %
• Auge 60 %
sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
• Gehör auf einem Ohr 40 %
sofern das andere Ohr vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 75 %
• Geruchssinn 15 %
• Geschmackssinn 10 %
• Stimme 100 %
• Niere 20 %
• beide Nieren 100 %
falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
• Milz 10 %
• Milz bei Kindern bis 14 Jahre 20 %
• Gallenblase 10 %
• Magen 20 %
• Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 %
• Lungenflügel 50 %
• gänzlicher Verlust der Zeugungs-, Empfängnis- oder Gebärfähigkeit 25 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
- Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Zu den in der Gliedertaxe genannten Organen Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder individuell erfolgen soll.
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
- Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren.
Sie wird nach A 2.1.2.2.1 und A 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
- Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festgestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
- Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
• die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (A 2.1.1.4), und
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A 2.1.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Voraussetzungen für die Leistung
- Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
- Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist
• innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
• innerhalb von 24 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
- Geltendmachung der Invaliditätsleistung
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
- Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A 2.5), sofern diese vereinbart ist.
Gegebenenfalls gezahlte Vorschüsse nach A 8.3 müssen nicht zurückerstattet werden.
- Art und Höhe der Leistung
- Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als einmalige Kapitalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
- Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die
Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe (A 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile, Sinnesorgane oder inneren Organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für die spätere Bemessung der Invalidität (A 8.4).
- Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder (Sinnes-) Organe gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
• Arm 75 %
• Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 %
• Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 %
• Hand im Handgelenk 75 %
• Daumen 30 %
• Zeigefinger 20 %
• andere Finger 10 %
• Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 %
• Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 %
• Bein bis unterhalb des Knies 75 %
• Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 %
• Fuß einschl. Fußgelenk 70 %
• große Zehe 10 %
• andere Zehe 5 %
• Auge 60 %
sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
• Gehör auf einem Ohr 40 %
sofern das andere Ohr vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 75 %
• Geruchssinn 15 %
• Geschmackssinn 10 %
• Stimme 100 %
• Niere 20 %
• beide Nieren 100 %
falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
• Milz 10 %
• Milz bei Kindern bis 14 Jahre 20 %
• Gallenblase 10 %
• Magen 20 %
• Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 %
• Lungenflügel 50 %
• gänzlicher Verlust der Zeugungs-, Empfängnis- oder Gebärfähigkeit 25 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
- Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Zu den in der Gliedertaxe genannten Organen Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder individuell erfolgen soll.
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
- Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren.
Sie wird nach A 2.1.2.2.1 und A 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
- Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festgestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
- Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
• die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (A 2.1.1.4), und
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A 2.1.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021