In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Ausgeschlossene Gesundheitsschäden:
- Infektionen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen.
Ausnahmen:
Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete.
• Es besteht Versicherungsschutz für Infektionen, die durch Hautverletzungen von Tieren oder Insekten (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen wurden (z. B. Meningitis).
• Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
- Wundinfektionen, Blutvergiftungen, Wundstarrkrampf und Tollwut;
- Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person entstanden sind, wenn diese Heilmaßnahmen oder Eingriffe aufgrund eines versicherten Unfalls erforderlich waren.
• Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen, wenn die versicherte Person dadurch eine Gesundheitsschädigung, also einen sogenannten Impfschaden, erleidet.
Ein Impfschaden ist eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
Bandscheibenschäden sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, wenn ein Unfallereignis nach A 1.3 diese Gesundheitsschäden überwiegend (also zu mehr als 50 %) verursacht hat.
A 5 Was müssen Sie bei Erreichen von Altersstufen und bei
Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie bei der
Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
beachten?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Infektionen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen.
Ausnahmen:
Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete.
• Es besteht Versicherungsschutz für Infektionen, die durch Hautverletzungen von Tieren oder Insekten (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen wurden (z. B. Meningitis).
• Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
- Wundinfektionen, Blutvergiftungen, Wundstarrkrampf und Tollwut;
- Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person entstanden sind, wenn diese Heilmaßnahmen oder Eingriffe aufgrund eines versicherten Unfalls erforderlich waren.
• Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen, wenn die versicherte Person dadurch eine Gesundheitsschädigung, also einen sogenannten Impfschaden, erleidet.
Ein Impfschaden ist eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
Bandscheibenschäden sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, wenn ein Unfallereignis nach A 1.3 diese Gesundheitsschäden überwiegend (also zu mehr als 50 %) verursacht hat.
A 5 Was müssen Sie bei Erreichen von Altersstufen und bei
Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie bei der
Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
beachten?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021