In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Allgemeine Hinweise im Leistungsfall:
Für alle Leistungsarten mit Kostenersatz gelten folgende Grundsätze:
(1) Voraussetzung ist, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungs anspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
(2) Die in diesen Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen genannten Leistungen und Kosten müssen uns durch Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen) sowie ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung nachgewiesen werden.
Teil B
B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Für alle Leistungsarten mit Kostenersatz gelten folgende Grundsätze:
(1) Voraussetzung ist, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungs anspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
(2) Die in diesen Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen genannten Leistungen und Kosten müssen uns durch Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen) sowie ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung nachgewiesen werden.
Teil B
B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021