In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Ausgeschlossene Unfälle:
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die der versicherten Personen dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht auszuführen.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahmen:
(1) Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Kein Versicherungsschutz besteht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bürgerkriegs in das Krisengebiet begeben,
• bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
(2) Versichert sind Unfallfolgen durch
• Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch
• gewalttätige Auseinandersetzungen und inneren Unruhen,
wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind
- Sportunfälle (beim Wettkampf oder beim Training), wenn sie
• als Berufssportler oder
• bei der Ausübung von Sport in der Weise, dass die versicherte Person damit überwiegend den Lebensunterhalt verdient (einschließlich Sportförderung und entsprechender Tätigkeiten innerhalb von Polizei, Bundeswehr und Ähnlichem) verursacht werden.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Vertragsamateure und Vertragssportler, die
• neben ihrer sportlichen Betätigung noch eine berufliche Tätigkeit ausüben und damit mindestens 50 % ihres Lebensunterhaltes bestreiten oder
• noch keine berufliche Tätigkeit ausüben, weil sie noch in der schulischen Ausbildung sind oder studieren und ihre Einkünfte für die ausgeübte Sportart einen Bruttobetrag von 6.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (hierzu zählen feste Gehälter, Prämien, Preisgelder, Werbeverträge, Mäzenatentum, Sponsoring oder anderweitige Zuwendungen)
solange sie Sport unterhalb der ersten – bei Handball und Eishockey unterhalb der zweiten und Fußball unterhalb der dritten – deutschen Spiel- bzw. Leistungsklasse ausüben.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass Sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter diese vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die der versicherten Personen dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht auszuführen.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahmen:
(1) Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Kein Versicherungsschutz besteht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bürgerkriegs in das Krisengebiet begeben,
• bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
(2) Versichert sind Unfallfolgen durch
• Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch
• gewalttätige Auseinandersetzungen und inneren Unruhen,
wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind
- Sportunfälle (beim Wettkampf oder beim Training), wenn sie
• als Berufssportler oder
• bei der Ausübung von Sport in der Weise, dass die versicherte Person damit überwiegend den Lebensunterhalt verdient (einschließlich Sportförderung und entsprechender Tätigkeiten innerhalb von Polizei, Bundeswehr und Ähnlichem) verursacht werden.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Vertragsamateure und Vertragssportler, die
• neben ihrer sportlichen Betätigung noch eine berufliche Tätigkeit ausüben und damit mindestens 50 % ihres Lebensunterhaltes bestreiten oder
• noch keine berufliche Tätigkeit ausüben, weil sie noch in der schulischen Ausbildung sind oder studieren und ihre Einkünfte für die ausgeübte Sportart einen Bruttobetrag von 6.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (hierzu zählen feste Gehälter, Prämien, Preisgelder, Werbeverträge, Mäzenatentum, Sponsoring oder anderweitige Zuwendungen)
solange sie Sport unterhalb der ersten – bei Handball und Eishockey unterhalb der zweiten und Fußball unterhalb der dritten – deutschen Spiel- bzw. Leistungsklasse ausüben.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass Sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter diese vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021