In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
- Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
- Voraussetzung ist, dass
(1) die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit),
(2) es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und
(3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass
(1) Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und
(2) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn
(1) Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren;
(2) bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 genannten Voraus- setzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
- Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
- Voraussetzung ist, dass
(1) die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit),
(2) es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und
(3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass
(1) Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und
(2) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn
(1) Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren;
(2) bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 genannten Voraus- setzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021