In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Begrenzung der Leistungen:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
- Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
- Kumulklausel
- Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Umwelt-Haftpflichtversicherung und/oder für einen weiteren Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung, so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betroffen sind.
- Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 6.000.000 EUR.
- Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
- Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
- Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung eigenständige Verträge bestehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
- Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
- Kumulklausel
- Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Umwelt-Haftpflichtversicherung und/oder für einen weiteren Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung, so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betroffen sind.
- Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 6.000.000 EUR.
- Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
- Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
- Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung eigenständige Verträge bestehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023