In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers:
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-HuG 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-HuG 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zur vereinbarten Versicherungssumme je Bauvorhaben.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist
a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
c) das Bauen mit eigener Bauleistung sowie der Verwendung von Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch ohne das Verwenden von Turmdrehkränen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Nicht versichert sind:
a) Bauplanung und Bauleitung;
b) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
c) Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Für die Bauherrenhaftpflicht gilt als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder der EU gelegen sind.
- Betreiber von Anlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
a) einer Photovoltaikanlage bis 15 kWp – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) einer Solarthermieanlage und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) einer Flächengeothermie-Anlage.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3 a) bis c) DEG-HuG 2026 genannten Anlagen auf einem mitversicherten im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3 DEG-HuG 2026 genannte Anlage auf dem mitversicherten im Inland gelegenen Grundstück befindet.
Mitversichert ist hier im Rahmen von Abschnitt A 1-6.3 DEG-HuG 2026 der Versicherungsnehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht jedoch als Bauherr einer Flächengeothermie-Anlage.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage selbst;
b) wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaik-anlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
c) wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;
d) wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-HuG 2026).
- Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-HuG 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
a) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) häusliche Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.9.2 und Abschnitt A 1-7.9 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.3 DEG-HuG 2026 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
-
Die Entschädigungsleistung des Versicherers im Versicherungsfall ist auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
- Nebengebäude und Scheunen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer von einem Nebengebäude, eines Geräteschuppens, einer Scheune, eines Heuschobers sowie von Unterstellungen von z.B. Pferden oder Schafen auf dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Grundstück.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Nebengebäude, der Geräteschuppen, die Scheune, der Heuschobers sowie die Unterstellungen eine Grundfläche von 10 qm nicht überschreiten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 12 Monate
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend - je nach gewählter Tarifvariante - prämienfrei gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistung:
a) Der Versicherungsnehmer
• war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
• geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befindet sich nachweislich in Kurzarbeit,
• ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
b) Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Monat an;
c) Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufnehmen bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämienfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
• außer durch Arbeitsunfähigkeit;
• unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Diese Vereinbarung findet keine Anwendung, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes nach Abschnitt A 1-1.2 DEG-HuG 2026 handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-HuG 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-HuG 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-HuG 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zur vereinbarten Versicherungssumme je Bauvorhaben.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert ist
a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
c) das Bauen mit eigener Bauleistung sowie der Verwendung von Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch ohne das Verwenden von Turmdrehkränen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Nicht versichert sind:
a) Bauplanung und Bauleitung;
b) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
c) Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Für die Bauherrenhaftpflicht gilt als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder der EU gelegen sind.
- Betreiber von Anlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
a) einer Photovoltaikanlage bis 15 kWp – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) einer Solarthermieanlage und/oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
c) einer Flächengeothermie-Anlage.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3 a) bis c) DEG-HuG 2026 genannten Anlagen auf einem mitversicherten im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder, dass sich die unter Abschnitt A 1-6.3 DEG-HuG 2026 genannte Anlage auf dem mitversicherten im Inland gelegenen Grundstück befindet.
Mitversichert ist hier im Rahmen von Abschnitt A 1-6.3 DEG-HuG 2026 der Versicherungsnehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht jedoch als Bauherr einer Flächengeothermie-Anlage.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage selbst;
b) wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaik-anlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
c) wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;
d) wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-HuG 2026).
- Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Allgemeines Umweltrisiko
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 3.000.000 EUR
premium bis zu 3.000.000 EUR
optimum bis zu 5.000.000 EUR
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 DEG-HuG 2026 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
a) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
b) häusliche Abwässer.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
-
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-6.9.2 und Abschnitt A 1-7.9 DEG-HuG 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A 1-7.3 DEG-HuG 2026 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
-
Die Entschädigungsleistung des Versicherers im Versicherungsfall ist auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
- Nebengebäude und Scheunen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer von einem Nebengebäude, eines Geräteschuppens, einer Scheune, eines Heuschobers sowie von Unterstellungen von z.B. Pferden oder Schafen auf dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Grundstück.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Nebengebäude, der Geräteschuppen, die Scheune, der Heuschobers sowie die Unterstellungen eine Grundfläche von 10 qm nicht überschreiten.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 12 Monate
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend - je nach gewählter Tarifvariante - prämienfrei gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistung:
a) Der Versicherungsnehmer
• war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
• geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befindet sich nachweislich in Kurzarbeit,
• ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
b) Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Monat an;
c) Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufnehmen bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämienfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
• außer durch Arbeitsunfähigkeit;
• unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Diese Vereinbarung findet keine Anwendung, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes nach Abschnitt A 1-1.2 DEG-HuG 2026 handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025