In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Das Gleiche gilt für Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
- aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren¹;
Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit;
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen - nicht jedoch Turmdrehkräne - bis 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z. B. selbstfahrende Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen)²
Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB 2018.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).
Hierbei ist mitversichert
bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
aus Besitz und Verwendung von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne) im Umfang von § 2.4.
Nicht versichert sind
die Bauplanung und Bauleitung;
Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.7 AHB 2018 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens aber 50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Das Gleiche gilt für Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
- aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren¹;
Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit;
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen - nicht jedoch Turmdrehkräne - bis 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z. B. selbstfahrende Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen)²
Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB 2018.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).
Hierbei ist mitversichert
bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
aus Besitz und Verwendung von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne) im Umfang von § 2.4.
Nicht versichert sind
die Bauplanung und Bauleitung;
Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.7 AHB 2018 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens aber 50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023