In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Nicht versicherte Risiken:
- Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind;
aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Dritte;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- Nicht versichert wird die Haftpflicht bei Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht.
- Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
- Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden – siehe jedoch § 2.4.
Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind;
aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Dritte;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- Nicht versichert wird die Haftpflicht bei Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht.
- Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
- Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden – siehe jedoch § 2.4.
Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023