In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern:
im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes:
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.5 AHB 2018
Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von ihnen gesondert abzuschließenden Privathaftpflichtversicherung gewährt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes:
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.5 AHB 2018
Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von ihnen gesondert abzuschließenden Privathaftpflichtversicherung gewährt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023