In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit – gilt nur im Tarif premium – gilt nicht für Wohneigentümergemeinschaften:
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
- Voraussetzung für die Leistung
- Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
war unbefristet und ungekündigt und
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
- Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn
das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind;
der Versicherungsnehmer seinen amtlich eingetragenen Hauptwohnsitz an dem im Versicherungsschein genannten Risikoort hat und Nutzer einer selbstbewohnten Einheit ist.
Ein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht nicht für Mieter, einer vom Versicherungsnehmer vermieteten Wohneinheit am Risikoort, die die Kriterien der auftretenden Arbeitslosigkeit erfüllen.
- Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
- Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.1 und 11.3 erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
- Voraussetzung für die Leistung
- Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
war unbefristet und ungekündigt und
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
- Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn
das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind;
der Versicherungsnehmer seinen amtlich eingetragenen Hauptwohnsitz an dem im Versicherungsschein genannten Risikoort hat und Nutzer einer selbstbewohnten Einheit ist.
Ein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht nicht für Mieter, einer vom Versicherungsnehmer vermieteten Wohneinheit am Risikoort, die die Kriterien der auftretenden Arbeitslosigkeit erfüllen.
- Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
- Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.1 und 11.3 erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023