In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen):
- Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind
(1) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers;
(2) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist;
(3) Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
(4) alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
(5) der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft;
(6) der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte.
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
- Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach gewählter Tarifvariante -.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante -.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind
(1) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers;
(2) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist;
(3) Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
(4) alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
(5) der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft;
(6) der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte.
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
- Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach gewählter Tarifvariante -.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante -.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023