In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Besondere Risiken:
Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
- Versicherungssumme
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic 10 Mio. EUR
premium 20 Mio. EUR
optimum 40 Mio. EUR
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – je nach gewählter Tarifvariante – wegen Schäden
a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer.
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen, Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien – je nach gewählter Tarifvariante -.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert; SB 250 EUR
optimum mitversichert; SB 250 EUR
- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
- Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.)
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic 1.000 EUR; SB 100 EUR
premium 5.000 EUR; SB 100 EUR
optimum 10.000 EUR; SB 100 EUR
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen.
- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium 5.000 EUR; SB 250 EUR
optimum 10.000 EUR; SB 250 EUR
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
- Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen sind
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Mäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird – ausschließlich, wenn diese
• auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
• auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
• bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas maximal bis – je nach gewählter Tarifvariante – eingetreten sind.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic Bis 12 Monate
premium Bis 5 Jahre
optimum Unbegrenzt
Besteht bei der degenia Versicherungsdienst AG gleichzeitig eine Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Weiterhin gilt Folgendes:
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach gewählter Tarifvariante – zur Verfügung.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic Nicht mitversichert
premium 50.000 EUR
optimum 200.000 EUR
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
- Vermögensschäden
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic 10 Mio. EUR
premium 20 Mio. EUR
optimum 40 Mio. EUR
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Pferde
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers -je nach gewählter Tarifvariante-:
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
a) als Reiter / führen fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;
b) aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahren;
c) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Ausstellungen und Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training);
d) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);
e) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten, Sulkys) - einschließlich der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten - zu privaten Zwecken einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen;
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
f) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;
g) gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres;
h) wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt;
i) wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und Weiderisiko;
j) aus der gelegentlichen Überlassung zu Vereinszwecken oder Veranstaltungen - auch wenn es dort von einer fremden Person geritten oder geführt wird.
- Fohlen
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic bis 12 Monate
premium bis 18 Monate
optimum bis 18 Monate
Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von – je nach gewählter Tarifvariante –, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämienregulierung gemäß A(GB)-3 anzumelden.
- Risikobegrenzung für Gnadenbrottiere
Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrottiere gilt Folgendes:
Als Gnadenbrot gelten Tiere, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen.
- Sollte das versicherte Tier geritten werden, gilt abweichend der Risikobegrenzung gemäß A 1-6.9.1 Versicherungsschutz, sofern das versicherte Tier irrtümlich unwissend geritten wurde.
- Wolfsriss
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht versichert
premium nicht versichert
optimum bis 10.000 EUR
Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittelbar vor Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres – je nach gewählter Tarifvariante – übernommen.
- Neuwertentschädigung
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium 3.000 EUR
optimum 5.000 EUR
In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis – je nach gewählter Tarifvariante – nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet.
- Bergungs- und Rettungskosten
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium 10.000 EUR; SB 250 EUR
optimum 20.000 EUR; SB 250 EUR
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres inkl. der Bergungskosten.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
- Gewerbliche Nutzung
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium 3.000 EUR
optimum 6.000 EUR
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (abweichend von A 1-1) aus der freiberuflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem versicherten Tier betrieben wird. Die Jahresumsatzsumme ist – je nach gewählter Tarifvariante - begrenzt.
Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
- Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum Bis 12 Monate
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden.
a) Voraussetzung für die Leistung
(1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
• war unbefristet und ungekündigt und
• unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
• die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
(3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
• das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
• der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
• die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, fällige Prämie zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Prämienrückstände vorhanden sind.
b) Wartezeit
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn die Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate oder die Kurzarbeit innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
c) Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
(2) Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherren nachzuweisen.
(3) Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen.
d) Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung prämienfrei gestellt.
(1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Kurzarbeit spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
(2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.
(3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos oder beginnt eine weitere Kurzarbeitsperiode, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer a) und c) erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
- Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
- Vorversicherungs-Garantie
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir gemäß den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren.
Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie ist, dass:
a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden hat und
b) die Besserstellung weder bei der degenia Versicherungsdienst AG noch beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist.
Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je Versicherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schäden gemäß A 1-7.
Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung stellen.
- Best-Leistungs-Garantie
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
• Risiken oder
• Deckungserweiterungen oder
• höhere Entschädigungsregelungen,
die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen Bedingungswerk eingeschlossen wären;
• aus Schäden im Ausland
• aus beruflichen und gewerblichen Risiken
• über die gesetzliche Haftung hinaus
• aus Vorsatz
• aus vertraglicher Haftung
• aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)
• aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
• wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind
• aus Schäden, die bei degenia Versicherungsdienst AG oder bei dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind
• aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung
• aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden
• aus jeglichen Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023