In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme:
Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 6.2 c) aa) genannt;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringwertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter § 6.2 c) genannt;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter § 6.2 c) genannt;
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen);
g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
§ 7 Außenversicherung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 6.2 c) aa) genannt;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringwertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter § 6.2 c) genannt;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter § 6.2 c) genannt;
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen);
g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
§ 7 Außenversicherung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018