In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Entschädigungsgrenzen:
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
§ 8 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallen
a) Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
c) Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 EUR der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
d) Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 60 Tagen;
e) Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind;
f) Bewachungskosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden;
g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind;
h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen.
i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.
j) Tierarztkosten für die notwendige Behandlung von unmittelbar durch den Versicherungsfall verursachte Verletzungen von Haustieren gemäß § 6.2 c) ii)
k) Feuerlöschkosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig vom Versicherungsnehmer einfordern kann.
l) Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
§ 8 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallen
a) Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
c) Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 EUR der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
d) Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 60 Tagen;
e) Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind;
f) Bewachungskosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden;
g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind;
h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen.
i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.
j) Tierarztkosten für die notwendige Behandlung von unmittelbar durch den Versicherungsfall verursachte Verletzungen von Haustieren gemäß § 6.2 c) ii)
k) Feuerlöschkosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig vom Versicherungsnehmer einfordern kann.
l) Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018