In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsabschluss gefragt hat,
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Verletzt der Versicherungsnehmer die in § 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsabschluss gefragt hat,
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018