In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Definitionen:
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
c) Ferner gehören zum Hausrat
aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen;
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß § 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe § 6.4 e))
ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte;
gg) Fall- und Gleitschirme, nicht motorisierte Flugdrachen sowie Flugmodelle;
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe § 6.3 a) und b)) gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
c) Ferner gehören zum Hausrat
aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen;
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß § 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe § 6.4 e))
ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte;
gg) Fall- und Gleitschirme, nicht motorisierte Flugdrachen sowie Flugmodelle;
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe § 6.3 a) und b)) gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018