In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 - basic folgendes für Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes:
Abweichend von § 9.2 VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Abweichend von § 9.2 VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018