In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T24 - optimum folgendes für Außerdem gilt Folgendes::
- Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
- Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
- Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere und das Muttertier (Hündin) bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (Hundeschlitten) einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(7) Mitversichert ist – abweichend von § 7.6 und § 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet oder geliehen wurden.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 10.000 EUR begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(8) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern).
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen und Flurschäden.
(11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten.
(12) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Nutzung als Blinden- und Behindertenbegleithund, sofern die Nutzung durch eine mitversicherte Person erfolgt.
(13) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche / nichtgewerbliche Nutzung
- als Therapie- oder Besuchshund
- als Rettungs- oder Suchhund
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren gesetzlicher Haftpflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von § 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(14) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
(15) Unterbringungskosten in einer Hundepension
- Wird der Versicherungsnehmer oder der Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt (Versicherungsfall) und kann sich hierdurch, bedingt durch einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
- Wird für den Versicherungsnehmer oder den Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung notwendig und kann sich hierdurch nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR (subsidiäre Deckung) und auf Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(16) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN beim Hüten fremder Hunde. Erlangt der Tierhüter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Ausschlüsse
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Des Weiteren sind nicht mitversichert,
a) Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
b) gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Als solche gelten insbesondere Akbash, Alangu Mastif, Alano, Alano Espaniol, Alapaha Blue Blodd Bulldog, American Bulldog, American Bully, Argentinische Dogge, Argentinischer Mastiff, Bandog, Boerboel, Bordeaux Mastiff, Brasilianischer Mastiff, Bulldog, Bulldog (American Bulldog), Bulldogge (Azoren-Bulldogge), Bulldogge (Continental Bulldog), Bulldogge (Englische Bulldogge), Bulldogge (Olde English Bulldogge), Bullmastiff, Ca (Ca de Bou), Cane (Cane Corso), Cane Corso Italiano, Cane di Maccelaio, Cao Fila de Sao Miguel (Azores Cattle Dog), Catahoula Bulldog, Chincha Bull, Chinese Chongqing Dog, Chinesischer Faltenhund, Chinesischer Kampfhund, Coban Köpegi, Combai, Continental Bulldog, Cursinu, Do Khyi, Dobermann, Dogge (Bordeaux Dogge), Dogge (Brasilianische Dogge), Dogge (Englische Dogge), Dogge (Italienische Dogge), Dogge (Spanische Dogge), Dogge (Tibet Dogge), Dogo (Dogo Argentino), Dogo (Dogo Canario), Dogo (Dogo Mallorquin), Dogue de Bordeaux, English Mastiff, Fila Brasiliero, Hirtenhund (Anatolischer Hirtenhund), Italienische Dogge, Kangal, Kangal-Hirtenhund, Karabasch, Kaukasischer Owtscharka, Louisiana Catahoula Leopard, Dog Mallorca, Dogge Mallorca, Mastiff, Mastiff (Spanish Mastiff), Mastin de los Pirineos, Mastin Espanol, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastino Napoletano, Miniature Bull Terrier, Mittelasiatischer Owtscharka, Mittelasiatischer Schäferhund, Molosser, Moskauer Wachhund, Napoletano, Olde English Bulldogge, Owtscharka, Perro (Perro de Presa Canario), Perro (Perro de Presa Mallorquin), Pitbull, Pitbullterrier, Plott Hound, Pyrenäen-Mastiff, Rafeiro do Alentejo, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Schäferhund (Zentral-Mittelasiatischer Schäferhund), Shar Pei, Shar-Pei (Chinesischer Kampfhund), Chinesischer Faltenhund), Spanischer Mastiff, Terrier (American Pit Bull Terrier), Terrier (American Stafford Terrier), Terrier (American Staffordshire Terrier), Terrier (Bullterrier), Terrier (Miniature Bull Terrier), Terrier (Pitbullterrier), Terrier (Schwarzer Russischer Terrier), Terrier (Schwarzer Terrier), Terrier (Staffordshire Bullterrier), Tibet Mastiff, Tosa (Inu), Zentralasiatischer Owtscharka, Zentralasiatischer Schäferhund und Kreuzungen mit diesen Hunden.
- Forderungsausfalldeckung
- Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
(1) Die degenia Versicherungsdienst AG hat für die Versicherten der Privaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit der Itzehoer Versicherung/Brandgilde abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung ist in der Prämie für die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung.
a) Versicherungsnehmer: degenia Versicherungsdienst AG
b) Versicherte Personen: Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und die versicherten Personen die eine über die degenia Versicherungsdienst AG bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung haben.
c) Versicherer: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
(2) Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
a) Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, hält der Versicherer eine gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen für erforderlich, leitet der Versicherer die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde weiter. Itzehoer Versicherung/Brandgilde leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 0 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
b) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
(4) Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(5) Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
a) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
c) Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
d) Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
e) Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(6) Stichentscheid
a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
bb) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
cc) ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
dd) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß § a) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
ee) Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß § dd) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
- Ergänzende Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach BBR 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von § 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
- Erweiterter Forderungsausfall / Giftköderklausel
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder). Ergänzend zu 5.5. (BBR) besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o.ä.). Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal 5.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht den versicherten Hund betreffende Sachschäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
- Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
- Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere und das Muttertier (Hündin) bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (Hundeschlitten) einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(7) Mitversichert ist – abweichend von § 7.6 und § 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet oder geliehen wurden.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 10.000 EUR begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(8) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern).
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen und Flurschäden.
(11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten.
(12) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Nutzung als Blinden- und Behindertenbegleithund, sofern die Nutzung durch eine mitversicherte Person erfolgt.
(13) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche / nichtgewerbliche Nutzung
- als Therapie- oder Besuchshund
- als Rettungs- oder Suchhund
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren gesetzlicher Haftpflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von § 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(14) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
(15) Unterbringungskosten in einer Hundepension
- Wird der Versicherungsnehmer oder der Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt (Versicherungsfall) und kann sich hierdurch, bedingt durch einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
- Wird für den Versicherungsnehmer oder den Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung notwendig und kann sich hierdurch nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR (subsidiäre Deckung) und auf Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(16) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN beim Hüten fremder Hunde. Erlangt der Tierhüter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Ausschlüsse
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Des Weiteren sind nicht mitversichert,
a) Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
b) gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Als solche gelten insbesondere Akbash, Alangu Mastif, Alano, Alano Espaniol, Alapaha Blue Blodd Bulldog, American Bulldog, American Bully, Argentinische Dogge, Argentinischer Mastiff, Bandog, Boerboel, Bordeaux Mastiff, Brasilianischer Mastiff, Bulldog, Bulldog (American Bulldog), Bulldogge (Azoren-Bulldogge), Bulldogge (Continental Bulldog), Bulldogge (Englische Bulldogge), Bulldogge (Olde English Bulldogge), Bullmastiff, Ca (Ca de Bou), Cane (Cane Corso), Cane Corso Italiano, Cane di Maccelaio, Cao Fila de Sao Miguel (Azores Cattle Dog), Catahoula Bulldog, Chincha Bull, Chinese Chongqing Dog, Chinesischer Faltenhund, Chinesischer Kampfhund, Coban Köpegi, Combai, Continental Bulldog, Cursinu, Do Khyi, Dobermann, Dogge (Bordeaux Dogge), Dogge (Brasilianische Dogge), Dogge (Englische Dogge), Dogge (Italienische Dogge), Dogge (Spanische Dogge), Dogge (Tibet Dogge), Dogo (Dogo Argentino), Dogo (Dogo Canario), Dogo (Dogo Mallorquin), Dogue de Bordeaux, English Mastiff, Fila Brasiliero, Hirtenhund (Anatolischer Hirtenhund), Italienische Dogge, Kangal, Kangal-Hirtenhund, Karabasch, Kaukasischer Owtscharka, Louisiana Catahoula Leopard, Dog Mallorca, Dogge Mallorca, Mastiff, Mastiff (Spanish Mastiff), Mastin de los Pirineos, Mastin Espanol, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastino Napoletano, Miniature Bull Terrier, Mittelasiatischer Owtscharka, Mittelasiatischer Schäferhund, Molosser, Moskauer Wachhund, Napoletano, Olde English Bulldogge, Owtscharka, Perro (Perro de Presa Canario), Perro (Perro de Presa Mallorquin), Pitbull, Pitbullterrier, Plott Hound, Pyrenäen-Mastiff, Rafeiro do Alentejo, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Schäferhund (Zentral-Mittelasiatischer Schäferhund), Shar Pei, Shar-Pei (Chinesischer Kampfhund), Chinesischer Faltenhund), Spanischer Mastiff, Terrier (American Pit Bull Terrier), Terrier (American Stafford Terrier), Terrier (American Staffordshire Terrier), Terrier (Bullterrier), Terrier (Miniature Bull Terrier), Terrier (Pitbullterrier), Terrier (Schwarzer Russischer Terrier), Terrier (Schwarzer Terrier), Terrier (Staffordshire Bullterrier), Tibet Mastiff, Tosa (Inu), Zentralasiatischer Owtscharka, Zentralasiatischer Schäferhund und Kreuzungen mit diesen Hunden.
- Forderungsausfalldeckung
- Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
(1) Die degenia Versicherungsdienst AG hat für die Versicherten der Privaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit der Itzehoer Versicherung/Brandgilde abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung ist in der Prämie für die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung.
a) Versicherungsnehmer: degenia Versicherungsdienst AG
b) Versicherte Personen: Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und die versicherten Personen die eine über die degenia Versicherungsdienst AG bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung haben.
c) Versicherer: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
(2) Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
a) Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, hält der Versicherer eine gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen für erforderlich, leitet der Versicherer die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde weiter. Itzehoer Versicherung/Brandgilde leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 0 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
b) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
(4) Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
f) die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht
g) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
h) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
i) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
j) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
k) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(5) Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
a) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
c) Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
d) Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
e) Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(6) Stichentscheid
a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
bb) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
cc) ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
dd) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß § a) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
ee) Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß § dd) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
- Ergänzende Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach BBR 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von § 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
- Erweiterter Forderungsausfall / Giftköderklausel
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder). Ergänzend zu 5.5. (BBR) besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o.ä.). Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal 5.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht den versicherten Hund betreffende Sachschäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024