In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko:
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Tieren;
d) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
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Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-7 DEG-THV Hund 2026);
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Tieren;
d) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
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Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-7 DEG-THV Hund 2026);
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025