In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T24 - premium folgendes für Außerdem gilt Folgendes::
- Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
- Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
- Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere und das Muttertier (Hündin) bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (Hundeschlitten) einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(7) Mitversichert ist – abweichend von § 7.6 und § 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet oder geliehen wurden.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 5.000 EUR begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
(8) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen und Flurschäden.
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Nutzung als Blinden- und Behindertenbegleithund, sofern die Nutzung durch eine mitversicherte Person erfolgt.
(11) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche / nichtgewerbliche Nutzung
- als Therapie- oder Besuchshund
- als Rettungs- oder Suchhund
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren gesetzlicher Haftpflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von § 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(12) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
(13) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge).
(14) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN beim Hüten fremder Hunde. Erlangt der Tierhüter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(15) Unterbringungskosten in einer Hundepension
- Wird der Versicherungsnehmer oder der Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt (Versicherungsfall) und kann sich hierdurch, bedingt durch einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
- Wird für den Versicherungsnehmer oder den Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung notwendig und kann sich hierdurch nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
Die Entschädigung ist begrenzt auf 2.500 EUR (subsidiäre Deckung) und auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
- Ausschlüsse
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Des Weiteren sind nicht mitversichert,
a) Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
b) gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Als solche gelten insbesondere Akbash, Alangu Mastif, Alano, Alano Espaniol, Alapaha Blue Blodd Bulldog, American Bulldog, American Bully, Argentinische Dogge, Argentinischer Mastiff, Bandog, Boerboel, Bordeaux Mastiff, Brasilianischer Mastiff, Bulldog, Bulldog (American Bulldog), Bulldogge (Azoren-Bulldogge), Bulldogge (Continental Bulldog), Bulldogge (Englische Bulldogge), Bulldogge (Olde English Bulldogge), Bullmastiff, Ca (Ca de Bou), Cane (Cane Corso), Cane Corso Italiano, Cane di Maccelaio, Cao Fila de Sao Miguel (Azores Cattle Dog), Catahoula Bulldog, Chincha Bull, Chinese Chongqing Dog, Chinesischer Faltenhund, Chinesischer Kampfhund, Coban Köpegi, Combai, Continental Bulldog, Cursinu, Do Khyi, Dobermann, Dogge (Bordeaux Dogge), Dogge (Brasilianische Dogge), Dogge (Englische Dogge), Dogge (Italienische Dogge), Dogge (Spanische Dogge), Dogge (Tibet Dogge), Dogo (Dogo Argentino), Dogo (Dogo Canario), Dogo (Dogo Mallorquin), Dogue de Bordeaux, English Mastiff, Fila Brasiliero, Hirtenhund (Anatolischer Hirtenhund), Italienische Dogge, Kangal, Kangal-Hirtenhund, Karabasch, Kaukasischer Owtscharka, Louisiana Catahoula Leopard, Dog Mallorca, Dogge Mallorca, Mastiff, Mastiff (Spanish Mastiff), Mastin de los Pirineos, Mastin Espanol, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastino Napoletano, Miniature Bull Terrier, Mittelasiatischer Owtscharka, Mittelasiatischer Schäferhund, Molosser, Moskauer Wachhund, Napoletano, Olde English Bulldogge, Owtscharka, Perro (Perro de Presa Canario), Perro (Perro de Presa Mallorquin), Pitbull, Pitbullterrier, Plott Hound, Pyrenäen-Mastiff, Rafeiro do Alentejo, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Schäferhund (Zentral-Mittelasiatischer Schäferhund), Shar Pei, Shar-Pei (Chinesischer Kampfhund), Chinesischer Faltenhund), Spanischer Mastiff, Terrier (American Pit Bull Terrier), Terrier (American Stafford Terrier), Terrier (American Staffordshire Terrier), Terrier (Bullterrier), Terrier (Miniature Bull Terrier), Terrier (Pitbullterrier), Terrier (Schwarzer Russischer Terrier), Terrier (Schwarzer Terrier), Terrier (Staffordshire Bullterrier), Tibet Mastiff, Tosa (Inu), Zentralasiatischer Owtscharka, Zentralasiatischer Schäferhund und Kreuzungen mit diesen Hunden.
- Forderungsausfalldeckung
- Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
- Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
- Ergänzende Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach BBR 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von § 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
- Erweiterter Forderungsausfall / Giftköderklausel
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder). Ergänzend zu 5.5. (BBR) besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o.ä.). Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal 2.500 EUR je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht den versicherten Hund betreffende Sachschäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
- Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
- Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
- Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere und das Muttertier (Hündin) bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (Hundeschlitten) einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(7) Mitversichert ist – abweichend von § 7.6 und § 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet oder geliehen wurden.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 5.000 EUR begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
(8) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen und Flurschäden.
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Nutzung als Blinden- und Behindertenbegleithund, sofern die Nutzung durch eine mitversicherte Person erfolgt.
(11) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche / nichtgewerbliche Nutzung
- als Therapie- oder Besuchshund
- als Rettungs- oder Suchhund
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren gesetzlicher Haftpflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von § 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(12) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
(13) Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge).
(14) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN beim Hüten fremder Hunde. Erlangt der Tierhüter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(15) Unterbringungskosten in einer Hundepension
- Wird der Versicherungsnehmer oder der Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt (Versicherungsfall) und kann sich hierdurch, bedingt durch einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
- Wird für den Versicherungsnehmer oder den Tierhüter während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung notwendig und kann sich hierdurch nicht um das versicherte Tier kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten der Tierpension.
Die Entschädigung ist begrenzt auf 2.500 EUR (subsidiäre Deckung) und auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
- Ausschlüsse
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Des Weiteren sind nicht mitversichert,
a) Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
b) gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Als solche gelten insbesondere Akbash, Alangu Mastif, Alano, Alano Espaniol, Alapaha Blue Blodd Bulldog, American Bulldog, American Bully, Argentinische Dogge, Argentinischer Mastiff, Bandog, Boerboel, Bordeaux Mastiff, Brasilianischer Mastiff, Bulldog, Bulldog (American Bulldog), Bulldogge (Azoren-Bulldogge), Bulldogge (Continental Bulldog), Bulldogge (Englische Bulldogge), Bulldogge (Olde English Bulldogge), Bullmastiff, Ca (Ca de Bou), Cane (Cane Corso), Cane Corso Italiano, Cane di Maccelaio, Cao Fila de Sao Miguel (Azores Cattle Dog), Catahoula Bulldog, Chincha Bull, Chinese Chongqing Dog, Chinesischer Faltenhund, Chinesischer Kampfhund, Coban Köpegi, Combai, Continental Bulldog, Cursinu, Do Khyi, Dobermann, Dogge (Bordeaux Dogge), Dogge (Brasilianische Dogge), Dogge (Englische Dogge), Dogge (Italienische Dogge), Dogge (Spanische Dogge), Dogge (Tibet Dogge), Dogo (Dogo Argentino), Dogo (Dogo Canario), Dogo (Dogo Mallorquin), Dogue de Bordeaux, English Mastiff, Fila Brasiliero, Hirtenhund (Anatolischer Hirtenhund), Italienische Dogge, Kangal, Kangal-Hirtenhund, Karabasch, Kaukasischer Owtscharka, Louisiana Catahoula Leopard, Dog Mallorca, Dogge Mallorca, Mastiff, Mastiff (Spanish Mastiff), Mastin de los Pirineos, Mastin Espanol, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastino Napoletano, Miniature Bull Terrier, Mittelasiatischer Owtscharka, Mittelasiatischer Schäferhund, Molosser, Moskauer Wachhund, Napoletano, Olde English Bulldogge, Owtscharka, Perro (Perro de Presa Canario), Perro (Perro de Presa Mallorquin), Pitbull, Pitbullterrier, Plott Hound, Pyrenäen-Mastiff, Rafeiro do Alentejo, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Schäferhund (Zentral-Mittelasiatischer Schäferhund), Shar Pei, Shar-Pei (Chinesischer Kampfhund), Chinesischer Faltenhund), Spanischer Mastiff, Terrier (American Pit Bull Terrier), Terrier (American Stafford Terrier), Terrier (American Staffordshire Terrier), Terrier (Bullterrier), Terrier (Miniature Bull Terrier), Terrier (Pitbullterrier), Terrier (Schwarzer Russischer Terrier), Terrier (Schwarzer Terrier), Terrier (Staffordshire Bullterrier), Tibet Mastiff, Tosa (Inu), Zentralasiatischer Owtscharka, Zentralasiatischer Schäferhund und Kreuzungen mit diesen Hunden.
- Forderungsausfalldeckung
- Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
- Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
- Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
- Ergänzende Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.
- Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach BBR 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von § 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
- Erweiterter Forderungsausfall / Giftköderklausel
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder). Ergänzend zu 5.5. (BBR) besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o.ä.). Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal 2.500 EUR je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht den versicherten Hund betreffende Sachschäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024