In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Nicht versicherte Schäden:
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
bb) Schwamm,
cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach § 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
§ 5 Naturgefahren
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
bb) Schwamm,
cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach § 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
§ 5 Naturgefahren
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023