In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - classic folgendes für Fahrraddiebstahl ( - sofern besonders vereinbart - ):
- Leistungsversprechen und Definitionen
Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder (so genannte Pedelecs), die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Derartige Pedelecs sind auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen. Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen die vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind.
- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
- Besondere Obliegenheiten im Schadensfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
- Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades/Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Leistungsversprechen und Definitionen
Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder (so genannte Pedelecs), die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Derartige Pedelecs sind auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen. Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen die vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind.
- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
- Besondere Obliegenheiten im Schadensfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
- Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades/Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023