In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - classic folgendes für Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
- Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
b) Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) bezieht.
- Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
- Arbeitslosigkeit von Selbstständigen
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen.
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
- Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
b) Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) bezieht.
- Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
- Arbeitslosigkeit von Selbstständigen
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen.
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023