In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Ersetzt werden im Versicherungsfall bei:
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1).
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 1.1).
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023