In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (19.2 a)), zum Rücktritt (19.2 b)) und zur Kündigung (19.2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (19.2 a)), zum Rücktritt (19.2 b)) und zur Kündigung (19.2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023