In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Fahrraddiebstahl:
- In Erweiterung von § 3.2 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs). Die Regelungen zur Außenversicherung nach § 7 VHB gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26.1 b) und § 26.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssumme begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- In Erweiterung von § 3.2 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs). Die Regelungen zur Außenversicherung nach § 7 VHB gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26.1 b) und § 26.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssumme begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023