In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen:
- Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb
– eines Krankenhauses,
– einer Rehabilitationseinrichtung,
– einer Kuranstalt oder
– eines Pflege- oder Altenheimes
befinden.
- Die Entschädigung ist für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb
– eines Krankenhauses,
– einer Rehabilitationseinrichtung,
– einer Kuranstalt oder
– eines Pflege- oder Altenheimes
befinden.
- Die Entschädigung ist für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023