In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers:
Tritt nach einem Wechsel der Hausratversicherung zur degenia Versicherungsdienst AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist die degenia Versicherungsdienst AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihr bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihr versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts eindeutig feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Tritt nach einem Wechsel der Hausratversicherung zur degenia Versicherungsdienst AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist die degenia Versicherungsdienst AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihr bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihr versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts eindeutig feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023