In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - premium folgendes für Diebstahl aus verschlossenen Kraft- und Wassersportfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen:
- Für versicherte Sachen, ausgenommen die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen, besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Dachbox eines Kraftfahrzeugs (einschließlich Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind; Planen, Persenninge oder ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt, maximal das Zweifache je Versicherungsjahr.
Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Für versicherte Sachen, ausgenommen die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen, besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Dachbox eines Kraftfahrzeugs (einschließlich Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind; Planen, Persenninge oder ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt, maximal das Zweifache je Versicherungsjahr.
Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023