In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Diebstahl auf dem eingefriedeten Grundstück bzw. aus dem Treppenhaus:
- In Erweiterung zu § 3 VHB besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl der nachstehend genannten Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich
innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt oder
im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,
befunden haben.
- Versichert sind
a) Wäsche und Bekleidung – ohne Pelz- und Lederwaren –, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls zum Waschen, Trocknen oder Lüften außerhalb der Wohnung befunden haben;
b) Gartenmöbel und Gartengeräte/-werkzeuge einschließlich Rasenmäher/Rasen-Mähroboter;
c) Gartenskulpturen und Zierbrunnen;
d) Wäschespinnen, Trampoline, Spielgerüste und Grills;
e) Kinder-Spielgeräte und Spielfahrzeuge (Go-Kart) und Sportgeräte;
f) Waschmaschinen und Wäschetrockner;
g) Kinderwagen, Rollstühle/Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen;
h) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel, Futter- und Streuvorräte, sofern die Haltung dieser Tiere nicht gewerblich und/oder landwirtschaftlich betrieben.
- Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- In Erweiterung zu § 3 VHB besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl der nachstehend genannten Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich
innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt oder
im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,
befunden haben.
- Versichert sind
a) Wäsche und Bekleidung – ohne Pelz- und Lederwaren –, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls zum Waschen, Trocknen oder Lüften außerhalb der Wohnung befunden haben;
b) Gartenmöbel und Gartengeräte/-werkzeuge einschließlich Rasenmäher/Rasen-Mähroboter;
c) Gartenskulpturen und Zierbrunnen;
d) Wäschespinnen, Trampoline, Spielgerüste und Grills;
e) Kinder-Spielgeräte und Spielfahrzeuge (Go-Kart) und Sportgeräte;
f) Waschmaschinen und Wäschetrockner;
g) Kinderwagen, Rollstühle/Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen;
h) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel, Futter- und Streuvorräte, sofern die Haltung dieser Tiere nicht gewerblich und/oder landwirtschaftlich betrieben.
- Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023