In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Stornierung oder Abbruch einer Urlaubsreise:
- Der Versicherer erstattet die tatsächlich angefallenen
Stornierungskosten einer bereits gebuchten Urlaubsreise oder die
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen Urlaubsreise,
wenn der Versicherungsnehmer und mitreisende, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise stornieren oder abbrechen müssen, um an den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6.3 VHB) zu reisen.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
- Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Der Versicherer erstattet die tatsächlich angefallenen
Stornierungskosten einer bereits gebuchten Urlaubsreise oder die
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen Urlaubsreise,
wenn der Versicherungsnehmer und mitreisende, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise stornieren oder abbrechen müssen, um an den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6.3 VHB) zu reisen.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
- Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023